Fachanwalt für Erbrecht Prof. Dr. Johannes Gröger, Freiburg
Frage: Nachdem ich bereits eine Scheidung hinter mir habe, lebe ich seit mehreren Jahren mit meiner Lebensgefährtin zusammen, die ich für den Fall meines Ablebens in gewisser Weise absichern möchte. Mein Vermögen sollen zwar meine Kinder erben, jedoch beabsichtige ich, meiner Lebensgefährtin ein lebenslanges Wohnrecht an meinem Privathaus einzuräumen. Gehe ich hier ein Risiko ein?
Antwort: Die Einräumung eines Wohnrechts oder Nießbrauchs ist ein beliebtes und auch im Grundsatz richtiges Instrument zur Absicherung von Menschen, die einem nahestehen. Das Wohnrecht beschränkt sich zumeist auf das Recht, persönlich in einem Haus/einer Wohnung wohnen zu dürfen, wohingegen der Nießbrauch sowohl das eigene Wohnen als auch die Erträge, z.B. wenn die Wohnung vermietet wird, umfasst.
Erbschaftssteuerrechtlich ist jedoch zu beachten, dass einem Ehepartner ein Freibetrag von € 500.000,00 zusteht, einem nichtehelichen Lebenspartner hingegen nur € 20.000,00 (Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stehen Ehepartnern gleich). Das Finanzamt wird also regelmäßig den Wert z.B. eines Wohnrechts bewerten und prüfen, ob der Freibetrag überschritten ist. Es kommt insoweit auf die statistische Lebenserwartung des Wohnberechtigten und auf die vergleichbare monatliche Miete an. Der Freibetrag von € 20.000,00 ist also schnell überschritten und Erbschaftssteuer in erheblichem Umfang fällig. Eine Belastung, die kaum jemand bedenkt, geschweige denn bezahlen kann.
Tipp: Gelöst werden können derartige Problemlagen z.B. durch Eheschließung, ggf. mit Ehevertrag, oder zum Teil auch durch Einräumung eines (teil-) entgeltlichen Wohnrechts. Geprüft werden sollte auch, ob nicht alternativ die legalen Möglichkeiten einer Erwachsenenadoption (z.B. des Kindes durch die Lebensgefährtin) zu dem gewünschten Ergebnis führen können.