Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Philipp Stark
Frage: Ich wohne seit über 25 Jahren in meiner Wohnung und bin mittlerweile über 80 Jahre alt. Jetzt habe ich von meinem Vermieter die Eigenbedarfskündigung erhalten, weil er die Wohnung zur Kostenersparnis gerne selber nutzen möchte, wenn er gelegentlich Freiburg besucht. Muss ich die Kündigung akzeptieren?
Antwort: Im Fall der Kündigung von Wohnraum sieht das Gesetz für Mieter ein Widerspruchsrecht vor. Dieser Widerspruch muss schriftlich erklärt werden und 2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Vermieter eingehen.
Dieser sogenannte Sozialwiderspruch ist immer dann zulässig, wenn Gründe in der Person des Mieters oder seiner in der Wohnung wohnenden Angehörigen vorliegen, welche die Kündigung des Mietverhältnisses auch unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters als soziale Härte darstellen.
Insbesondere das Landgericht Berlin hat in letzter Zeit die Auffassung vertreten, dass bereits das hohe Alter eines Mieters von über 80 Jahren quasi „automatisch“ einen sogenannten Härtefall darstelle.
Eine dieser Entscheidungen wurde jetzt durch den Bundesgerichtshof in einer bundesweit beachteten Entscheidung aber gekippt
Kritisch bemerkt das oberste Bundesgericht, dass es eine Tendenz in der Instanzenrechtsprechung gäbe, die Härtegründe zu schematisieren. Dies könne nicht hingenommen werden. Es sei immer der Einzelfall zu prüfen. Ein Lebensalter über achtzig führe nicht „automatisch“ zu einer sozialen Härte, die einer Kündigung entgegengehalten werden könne (BGH vom 22. Mai 2019; VIII ZR 180/18). Das Landgericht habe die Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend geprüft, weshalb das Urteil aufgehoben wurde.
Tipp:
Die Vertretung durch professionelle Anwälte, ist in einem so wichtigen Rechtsgebiet wie dem Mietrecht für Mieter und Vermieter gleichermaßen wichtig, um zu optimalen Ergebnissen zu gelangen und die Erfolgsaussichten eines Prozesses richtig einschätzen zu können.